Referate / Mitteilungen

Übersicht:

15.12.2012: Zum Fest der Liebe! Was Gott zusammenfügt, soll der Mensch nicht scheiden!
26.09.2012: Gegenüberstellung Regierungsentwurf (Bundestag) und Bundesratsentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
30.07.2012: Hintergrundinformationen zur gemeinsamen elterlichen Sorge getrenntlebender oder nicht miteinander verheirateter Eltern
07.06.2012: Familiendramen
07.05.2011: Maßgeschneiderte Lösungen - Mut zur Kreativität bei Lösungen von Konflikten


15.12.2012

Zum Fest der Liebe!
Was Gott zusammenfügt, soll der Mensch nicht scheiden!

Sunny Sönke Lindner

Ein Beispiel von Tausenden!

Ich bin Vater von 3 Kindern 34-27-7 Jahre und erlebe das Familienrecht in all seinen Facetten das zweite Mal.

Der EuGH spricht von dem Verstoß gegen die Menschenrechte. Ich bezeichne meine Erfahrung aktuell unter dem Schirm theologischer Geisteshaltung als denunzierend, beleidigend, schmutzig, entwürdigend anmaßend, unchristlich, moralisch und ethisch unvertretbar und als Missachtung väterlicher Achtung und Würde. Zudem empfinde ich es als einen eklatanten Verstoß gegen das 4. und 8. Gebot der Christen.

Nichts ist an Verletzung außer Acht gelassen worden, Schmach über mich, als Papa, zu bringen.

Es gab nur ein Ziel: mich von meiner Tochter möglichst fern zu halten, unterstützt und posaunt von anwaltlicher Vertretung und weit entfernt von Gottes Wort.

Mein aktuelles Ergebnis im Umgang mit meiner jüngsten Tochter ist nicht mein Wunschergebnis aber hart erkämpft und nicht dem Wohlwollen christlicher Nächstenliebe, sondern allein väterlicher Liebe und zuletzt, richterlicher Erkenntnis zu verdanken.

Unser Kind hat mich gefragt; „Papa, was wünscht Du Dir zu Weihnachten“. Ich habe ihr gesagt; „Liebe C..., ich wünsche mir, dass deine Eltern sich so lernen zu verstehen und miteinander umgehen, dass Du Glück und Freude für Dich und über Deine Eltern empfindest“.

„Papa, ich liebe Euch doch beide“ war die Antwort.

Der liebe Gott und der Weihnachtsmann werden es mit Wohlwollen zur Kenntnis nehmen! Frohes Fest mein Schatz!!!

Allen Kindern beide Eltern!!!

Vor Gott und dem Grundgesetz sind alle Menschen gleich. Und ich sehe nicht nur so aus, ich fühle wie ein Mensch! Wie Millionen anderer Väter und Mütter auch!

Ich fordere aus diesem Grund alle Professionen auf, die sich mit dem Familienrecht meinen, auseinandersetzen zu müssen und uns Väter dabei anscheinend als eine Art Außenseiter sehen, sich an Gottes Willen und das Grundgesetz halten.

Jegliche Diskriminierung und Missachtung der Menschenrechte gegenüber Vätern/ Eltern zu unterlassen und sich an Achtung und Würde, frei von Vorverurteilungen und Gewohnheitsrechten zu halten.

„Mit Rechtsprechung auch Recht zu schaffen“

Ein Mandat oder die Beratung so auszuüben, dass es der Achtung und Würde der Persönlichkeit entspricht!

Sensibler mit den Themen von Übergriffen umzugehen, damit nie wieder Menschen/ Väter zu unrecht Jahre hinter Gittern sitzen müssen, um dann festzustellen, sie haben unschuldig Existenz, Familie, Kinder und soziales Umfeld verloren.

Ich fordere ein paritätisches Umgangsrecht für beide Eltern mit Geburt des Kindes. Aber nicht nur ein geschriebenes, sondern ein gelebtes. Ich fordere eine Entschuldigung von denen, die wider christlicher Liebe und weltlicher Ethik gehandelt, gesprochen und mich als Vater seelisch schwer verletzt haben!

Ein frohes und Fest allen Menschen!

S. Lindner, Familien- und Wirtschaftsmediator (FH) www.mediation-xl.de, 0721 402 454 60


Hierzu passend:

Seelische Grausamkeiten

Unter emotionalem Missbrauch (auch bekannt als emotionale Gewalt, psychische Gewalt oder seelische Gewalt) versteht man einen systematisch und dauerhaft angelegten Prozess, in dem ein oder mehrere Täter durch verschiedene Mittel ein Opfer misshandeln, herabwürdigen und verletzen, dabei aber überwiegend auf körperliche Gewalt verzichten.

Emotionaler Missbrauch gilt wissenschaftlich und psychotherapeutisch als nur wenig untersucht und ist selten in öffentlichen Diskussionen. Ein Grund dafür ist, dass er im Vergleich zu anderen Gewaltformen schwerer festzustellen bzw. zu identifizieren ist.

Da sich der emotionale Missbrauch überwiegend in hermetischen Familiensystemen und abgeschiedenen Regionen mit Monarchie-ähnlichen Strukturen, z.B. in Folge der Dominanz eines herrschsüchtigen Unternehmers  abspielt, ist es schwer, objektiven Einblick in die genauen Abläufe zu bekommen.

Zudem hinterlässt emotionaler Missbrauch im Gegensatz zu körperlichem Missbrauch keine sichtbaren Wunden und sind dadurch häufig schwerer zu heilen. Dementsprechend schwer fällt es Opfern, auch tatsächlich als Opfer wahrgenommen zu werden.

Ziel des emotionalen Missbrauchs ist es, den Kern der Persönlichkeit des Opfers anzugreifen oder zu zerstören. Als Mittel hierfür werden genutzt:
Zielgruppe sind vor allem Menschen, welche öffentlich bekannt sind, aber unbequem erscheinen, beispielsweise ein zugezogener, „Reingeschmeckter“ Kaufmann als Nichtschwabe und man in Ihm eine Gefährdung der verfestigten Strukturen erkennt, weil er beispielsweise auch Geld verdienen möchte, man es ihm aber nicht gönnt.

Der Täter oder die Drahtzieher solcher Methoden haben Einfluss in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und können durch seelische Grausamkeit ihre Macht immer wieder ausspielen, die auf Grund ihrer eigenen defizitären Persönlichkeitsstruktur eine große Gefahr für die Gesellschaft und das soziale Zusammenleben der Menschen darstellt. Es wird alles aufgespürt und im Keime erstickt, was den Interessen solcher allerorts präsenten Patriarchen entgegen läuft.

Quelle(n): dieser Artikel findet sich in dieser Form oder in ähnlichen Formen mehrfach im Internet. Z. B. hier: http://einheitstyrannis.blogspot.de/2012/11/die-grunde-fur-seelische-grausamkeit.html und hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Emotionaler_Missbrauch


26.09.2012

Gegenüberstellung Regierungsentwurf (Bundestag) und Bundesratsentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Jürgen Griese

BGB 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
FamFG 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

BGB §1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
gültig seit 21.07.2010 Regierungsentwurf Bundesratsentwurf
  1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
    1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
    2. einander heiraten.
  2. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
  1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
    1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
    2. wenn sie einander heiraten oder
    3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
  2. Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  3. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
  1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge ganz oder in Teilbereichen gemeinsam zu,
    1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
    2. wenn sie einander heiraten oder
    3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
  2. Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  3. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
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FamFG §155a
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
gültig seit Regierungsentwurf Bundesratsentwurf
- bisher nicht vorhanden -
  1. Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
  2. § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
  3. In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
  4. Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
  5. Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
  1. Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
  2. § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach dem Mutterschutz gemäß § 6 des Mutterschutzgesetzes endet.
  3. In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
  4. Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
  5. Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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30.07.2012

Hintergrundinformationen zur gemeinsamen elterlichen Sorge getrenntlebender oder nicht miteinander verheirateter Eltern

Jürgen Griese

Begriffsbestimmung:

Unter der elterlichen Sorge, auch Sorgerecht genannt, wird die Pflicht und das Recht verstanden, für die Person und das Vermögen eines minderjährigen Kindes zu sorgen. Dieses Pflichtrecht wird im §1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.

Der Väteraufbruch für Kinder e. V. schreibt dazu:
Die elterliche Sorge ist zunächst gesetzliche Pflicht und dann erst Recht (vgl. Art 6 Abs. 2 GG oder §§ 1626 Abs 1 und 1631 Abs. 1 BGB). Der häufig gebrauchte Begriff des „Sorgerechts“ ist also irreführend, ihn kennt das Gesetz nicht, eben weil es nicht (nur) um ein Recht geht. Die elterliche Sorge erfasst nur weitreichende Entscheidungen für das Kind, vor allem aus den Bereichen Ausbildung, Religion, Aufenthalt und medizinischer Pflege und natürlich die Vermögenssorge. Sofern Vermögen vorhanden ist.

Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens („Darf ich noch Sandmänndchen schauen?“ oder: „Ich esse meine Suppe nicht!“) entscheidet schon immer nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, auch unabhängig von der elterlichen Sorge (§ 1687 Abs. 1 eventuell in Verbindung mit 1687a BGB).

Ausgangslage bis 21.06.2010 und Übergangsrecht:

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann regelt(e) §1626a des BGB, dass den Eltern die gemeinsame Sorge nur dann zusteht, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, oder miteinander heiraten. Trifft keine von beiden Optionen zu, steht allein der Mutter das Sorgerecht zu.

Leben miteinander verheiratete Eltern getrennt voneinander, dann bestimmt(e) §1672 des BGB, dass der Vater mit Zustimmung der Mutter eine Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils davon auf sich beantragen kann.

Fazit: Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, oder lebten sie getrennt voneinander, so konnte einem Vater nur mit der Zustimmung der Mutter das Sorgerecht bzw. die Sorgepflicht oder eines Teils davon übertragen werden. Stimmte die Mutter der Übertragung nicht zu, so stand einem Vater kein weiterer Rechtsweg offen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass §§1626a und 1672 nicht im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) stehen, wonach "die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" sind.

Weiter bestimmte das Bundesverfassungsgericht, dass bis zu einer Neuregelung der §§1626a und 1672 einem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder eines Teils davon zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Anmerkung:
Meiner Ansicht nach verstoßen §§1626a und 1672 nicht nur gegen den (höherwertigen) Artikel 6 des GG, sondern auch gegen den (niederwertigen) §1626 des BGB. Denn man kann einem Menschen nicht eine Pflicht auferlegen (§1626) und anschließend alle Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Pflicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig machen (§§1626a und 1672). Man stelle sich derartiges mal in einem anderen Rechtsgebiet vor, beispielsweise dem Steuerrecht: wir alle sind nach §1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommenssteuerpflichtig. Gesetzt den Fall, es gäbe einen weiteren Paragrafen im EStG, der die Erfüllung dieser Pflicht durch männliche Personen von der Zustimmung weiblicher Personen abhängig macht. Es ist verständlich, dass dann Männer nicht, wie im Familienrecht üblich, um die Zustimmung buhlen würden und Frauen dann das Nachsehen hätten.
Für einen Normalbürger noch unverständlicher als im EStG wäre Vergleichbares im Verkehrs- oder Strafrecht.

Hintergrund: Wie kam es zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Das "Zaunegger-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Herr Zaunegger ist Vater einer 1995 unehelich geborenen Tochter. Die Beziehung zur Mutter der Tochter geht 1998 in die Brüche. Da die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten, erhielt die Mutter nach §1626a Absatz 2 BGB die alleinige elterliche Sorge. Dennoch lebt die Tochter seit der Trennung im Haushalt des Vaters. 2001 zieht sie in den Haushalt der Mutter. Im selben Jahr stellt Herr Zaunegger einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. 2003 weist das Amtsgericht Köln den Antrag Zauneggers zurück. Seine daraufin eingereichte Beschwerde wird vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt eine Beschwerde nicht zu. Nun, mittlerweile Juni 2004, klagt Zaunegger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland. 4 Jahre später (April 2008) erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig. Am 03.12.2009 erfolgt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: im Falle Zauneggers wurde Artikel 14 (Diskriminierungsverbot [hier vor allem auf Grund des Geschlechts bzw. Ehestandes]) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte verletzt. Die Bundesrepublik Deutschland, und damit der Steuerzahler, muss an Zaunegger ca. 7.000 € Entschädigung zahlen.

Nach einem Klagezeitraum von 9 Jahren durch alle bundesdeutschen Instanzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird für Zaunegger erstmals ein Recht gesprochen, das für einen demokratisch denkenden Menschen eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt.

Menschenrechtsverletzungen in Deutschland

Das Zaunegger-Urteil ist nicht das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei dem die Bundesrepublik Deutschland der Verletzung der Menschenrechte für schuldig befunden wurde. Eine Auflistung der (Familienrechts-) Urteile des Gerichtshofs gegen die Bundesrepublik Deutschland von 2000 bis 2009 finden Sie hier.

Wir vom Landesverband Baden-Württemberg des Väteraufbruchs für Kinder e. V. veranstalten seit Jahren einmal jährlich zum Tag der Menschenrechte (10.12.) eine Kundgebung auf dem Platz der Grundrechte in der Stadt des Rechts (Karlsruhe), bei der wir auf diese Menschrechtsverletzungen öffentlich hinweisen.

Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an

Im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil aus dem Jahr 2003 schließt sich das Bundesverfassungsgericht ein Jahr später, am 03.10.2010, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht an und urteilt: "Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig". Gleichzeitig fordert es die Bundesrepublik Deutschland auf, die zuständigen §§ 1626a und 1672 des BGB verfassungskonform neu zu regeln.

Die Neuregelung des § 1626a in der politischen Diskussion

In der Folge der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts findet die Neuregelung der §§ 1626a und 1672 Einzug in die politische Diskussion. Zur Entwicklungsgeschichte dieser Diskussion mit ihren Anträgen der Bundestagsfraktionen und Entwürfen der Bundesregierung finden Sie bei http://gesetzgebung.beck.de nachfolgende sehr interessante Tabelle:
 
3. Dezember 2009  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärt den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter mit Blick auf den Zweck der Sorgerrechtsregelung, das Wohl eines nichtehelichen Kindes zu schützen, für unverhältnismäßig (NJW 2010, 501).
3. August 2010 Das Bundesverfassungsgericht erklärt die bisherige Sorgerechtsregelung, wonach Väter nichtehelicher Kinder ohne Zustimmung der Mutter generell vom Sorgerecht für ihre Kinder ausgeschlossen sind, für verfassungswidrig, weil es keine Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung am Maßstab des Kindeswohls gebe (FPR 2010, 465).
13. September 2010 Der Deutsche Juristinnenbund schlägt in einem eigenen Gesetzentwurf zum Sorgerecht (hinterlegt beim djb) eine „differenzierte Widerspruchslösung“ vor.
3. Februar 2011 Das Bundesjustizministerium stellt einen Kompromissvorschlag zur Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern vor, teilt die Pressestelle des Ministeriums mit. Künftig solle für unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Gestützt werde der Vorschlag durch die Ergebnisse des Forschungsvorhabens „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ (Stand:30.11.2010, pdf-Datei, Quelle: BMJ).
1. August 2011 Die Meinungsbildung innerhalb der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP zu einer Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern sei noch nicht abgeschlossen, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/6713) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/6592) mit.
8. Februar 2012 Die SPD-Fraktion stellt mit dem Antrag: „Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern“ (BT-Drs. 17/8601) vom 08.02.2012 einen eigenen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge vor. Danach soll das Jugendamt nach Fehlschlagen eines Einigungsversuchs mit den Eltern, berechtigt sein, das Fmiliengericht einzuschalten.
2. März 2012 Im Bundestag findet eine Aussprache zu dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/8555) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern“ (BT-Drs. 17/3219) statt.
2. April 2012 Das Bundesjustizministerium versendet einen Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 28.03.2012, pdf-Datei, Quelle: BMJ) zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände zur Stellungnahme. Die Novelle soll das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete ermöglichen, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht, teilt das Bundesjustizministerium mit.
26. April 2012 Der Antrag der SPD-Fraktion „Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern“ (BT-Drs. 17/8601) und der Antrag der Fraktion DIE LINKE.: „Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern“ (BT-Drs. 17/9402) werden im Bundestag beraten und in den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.
4. Juli 2012 Das Bundeskabinett beschließt einen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Regierungsentwurf, pdf-Datei, Quelle: BMJ). Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, teilt das Bundesjustizministerium mit.
Quelle: http://gesetzgebung.beck.de/node/1015361

Die Diskussion läuft im Wesentlichen auf eine Widerspruchslösung oder eine Antragslösung hinaus.
Unter der Widerspruchslösung wird grob dargestellt verstanden, dass beide Elternteile ab Geburt bzw. ab Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Mit begründetem Widerspruch der Mutter kann dem Vater das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden.
Unter Antragslösung wird grob dargestellt verstanden, dass ein gemeinsames Sorgerecht für den Vater nur auf begründetem Antrag des Vaters ausgesprochen werden kann.

Die Widerspruchslösung wird vom Väteraufbruch für Kinder e. V. favorisiert. Die Antragslösung wird vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter favorisiert.
Der Bundesverband des Väteraufbruchs für Kinder e. V. wird zur Anhörung von den Bundestagsfraktionen geladen und entwickelt ein eigenes Positionspapier. Des Weiteren fordert er gleichzeitig seine lokalen Gruppen auf, Gespräche mit den MdBs der eigenen Wahlkreise zu suchen und zu führen. Etliche Gruppen kommen dem Aufruf nach. Die Gespräche verlaufen überwiegend positiv und die MdBs teilen mehrheitlich die Auffassungen der Gruppen.

Nicht ganz so positiv fällt jedoch der am 04.07.2012 vorgestellte Regierungsentwurf aus. Von Seiten des Väteraufbruchs für Kinder e. V. wird vor allem bemängelt, dass ein Vater erst frühestens 6 Wochen nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann. Ein Zeitraum, in dem viele Tatsachen zum Nachteil des Kindes und seines Vaters geschaffen werden können.

Der Gesetzesentwurf muss noch durch die Instanzen bis zur Abstimmung. Da es bereits jetzt viele Nachbesserungsforderungen gibt, lässt sich nicht abschätzen, wann der Entwurf Gesetzeskraft erlangen wird.

07.06.2012

Familiendramen in Deutschland und Hilfsangebote

Jürgen Griese

Unter Familiendramen werden im Nachfolgenden Suizide (Selbstmorde) und sogenannte erweitere Suizide verstanden, deren Ursachen allem Anschein nach bei Trennungssituationen zu suchen sind. Von einem erweiterten Suizid spricht man, wenn der Selbsttötung die Tötung Dritter, meist Partner oder Kinder, vorausging.

Ob Suizid oder erweiterter Suizid, niemand wird, obwohl Medienberichte zu diesem Thema etwas anderes vermuten lassen (insbesondere wenn es sich um Väter handelt), als Mörder oder Selbstmörder geboren. Immer sind es äußere Umstände, die einen Menschen, egal welchen Geschlechts, zu solch einer Tat treiben. Es handelt sich also um Verzweiflungstaten.

Verzweifelt sind Menschen oftmals schon, wenn ihre Partnerschaft oder Ehe in die Brüche geht. Nur bei äußerst seniblen Personen reicht bereits diese Tatsache aus, um ein Familiendrama herbeizuführen. In der Regel bedarf es jedoch weitaus mehr, um einen Menschen derart durchdrehen zu lassen. Und dieses "Mehr" setzt sich bei Vätern nicht selten aus folgendem zusammen:
Richter Harald Schütz hat dies einmal so ausgedrückt:
"In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben."

Es ist zwar nicht zu tolerieren, wohl aber verständlich, wenn ein derart in die Enge getriebener Mensch keinen anderen Ausweg als den Suizid bzw. erweiteren Suizid mehr sieht.

Das Interessante bei diesem Thema ist, dass jeder, auch der Autor, der festen Überzeugung ist (war), dass zu solch einem Handeln ausschließlich andere fähig sind. Erst wenn man von der Wirklichkeit eingeholt, einem der "Boden unter den Füßen" weggezogen wird, man also erfahren muss, dass Recht und selbst verbriefte Menschenrechte für Väter in Deutschland keine Gültigkeit haben, dann stellt man fest, dass einem auch selbst derartige Gedanken durch den Kopf gehen (können).

Würden die Institutionen, die Gesellschaft und insbesondere die Politik bei Trennung und Scheidung ein differenzierteres Verhalten an den Tag legen, dann würde es mit Sicherheit deutlich weniger Familiendramen geben - und viele Kinder würden noch leben!

Eine von wenigen Institution, die, wenn auch nicht beabsichtigt, dazu beiträgt, dass derart in die Enge getriebene Menschen ein "offenes Ohr" und Unterstützung finden (die also präventiv Familiendramen vorbeugt!), ist der Väteraufbruch für Kinder e. V. Seinen vielen ehrenamtlichen Mitgliedern ist es wahrscheinlich zu verdanken, dass Suizide und erweitere Suizide mit trennungsbedingten Hintergründen nicht weitaus häufiger vorkommen (siehe hierzu nachfolgende Karten: Familiendramen ereignen sich überwiegend dort, wo kein Hilfsangebot des Väteraufbruchs vorliegt).
Eigentlich sollte man meinen, dass diese Leistung des Väteraufbruchs gesellschaftlich und politisch gewürdigt wird. Das Gegenteil ist leider der Fall: ausgerechnet der Verein, der eine Einelternfamilie (bestehend aus Mutter und Kind) als Erfolgsmodell propagiert, wird von der Politik hofiert (siehe zum Beispiel hier).


Zitat eines Vaters:

"... das größte Problem, was ich in diesen Darstellungen sehe, ist dass das Verbrechen (Wirkung) in allen Details in der Presse dargestellt wird, aber die Ursache, wenn überhaupt nur im Nebensatz, oder mit dem Schlagwort 'Sorgerechtsstreitigkeiten' erwähnt wird. Daher müsste man genau hier ansetzen, um die spektakulären Fälle zu verhindern. Meist ist die Frau mit den Kindern einfach 'abgehauen' und der Vater steht ohne Partner und ohne Kinder dar, und verzweifelt vor allem daran, dass seine geliebten Kinder ohne Vater aufwachsen müssen. Ohne die Gewalt zu rechtfertigen, könnte man hieran erkennen, dass ein Schwerpunktmodell in diesen Fällen extrem gefährlich ist für das Kindeswohl, während so ein Fall im Doppelresidenzmodell überhaupt nicht auftreten würde.

Es ist und bleibt aber ein sehr schwieriges Thema, weil man aus den Gewalttaten der Väter die Bestätigung ableitet, dass dieser Vater auf keinen Fall auch vorher 'gut' für das Kindeswohl war, da seine Reaktion vollkommen inakzeptabel ist. Jedoch muss man hier differnzieren, ob ein Vater in die Situation gekommen ist, weil er gewaltätig war, oder erst gewaltätig wurde aufgrund der Situation für seine Kinder! Es wird schließlich niemand als Gewalttäter geboren."

Beim Überfahren mit der Maus über einen 'Ort' werden Hintergrundinformationen angezeigt.
Beim Klick auf einen 'Ort' wird der entsprechende Artikel (bei Familiendramen) bzw. die Homepage und/oder Kontaktdaten (bei Hilfsangebote) der jeweiligen Väteraufbruchsgruppe geöffnet/angezeigt.

Familiendramen (2007 - 2012)

Entnommen aus http://themen.t-online.de/news/familiendrama

Hilfsangebote (Väteraufbruchsgruppen)

Weitere Gruppen siehe Adressen oder Homepages



Beide Karten übereinander gelegt


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07.05.2011

Maßgeschneiderte Lösungen -

Mut zur Kreativität bei Lösungen von Konflikten

 Franzjörg Krieg

 Dieses Referat wurde für den 4. VÄTERKONGRESS am 07.05.2011 konzipiert

Der VAfK Karlsruhe wird noch in 2011 zehn Jahre alt.

Seit etwa Anfang des Jahres 2010 habe ich den Eindruck, die Früchte langjähriger Arbeit ernten zu können. Dies ist ein subjektiver Eindruck, der aber objektive Fakten als Grundlage hat. Von diesen objektiven Fakten handelt mein Referat heute.

Die unermüdliche Öffentlichkeitsarbeit der organisierten Väter nach Trennung hat in den letzten Jahren Widerhall in den Medien gefunden:
Zunehmend gab es Titelseiten zu unserem Thema, z.B.: Focus vom September 2009 „Im Zweifel gegen den Mann“ und Focus vom Dezember 2009 „Scheidungskinder“. Kaum ein Vorabendkrimi kommt mehr ohne eine Anspielung auf das Trennungsväter-Thema aus. Der Gedanke, dass Väter auch Opfer der Verfahrensweisen um Trennung und Scheidung mit Kindern sein könnten, hat öffentliche Akzeptanz gefunden. 

Dieses von den Medien vorbereitete Klima bot die Voraussetzung für staatliches Handeln, auch mit neuen gesetzlichen Lösungen. 

Wenn das Bundesverfassungsgericht Ende Juli 2010 feststellen musste, dass seine Entscheidung zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter vom 29.01.2003 entgegen seiner damaligen Bewertung eben doch menschen- und grundrechtswidrig war, wird die Dimension deutlich, die das Klima der Veränderung im deutschen Familienrecht bestimmt. 

Es ist noch nicht das System, das sich verändert. Dies wird immer noch getragen von zementierten Strukturen, die z.B. Gleichstellung als alleinige Frauenförderung definieren. Oder von tief verwurzelten Haltungen, wie „Ein Kind gehört  zur Mutter“.

Aber einzelne Personen und Persönlichkeiten im System werden mutiger und trauen sich, neue Lösungen anzudenken, anzustreben und auch mit Entscheidungen umzusetzen.

Diese Einzelpersönlichkeiten sind nicht auf die Gerichte beschränkt, sondern finden sich in allen Professionen. 

2009 war ein wichtiges Jahr im Verlauf des schleichenden und für viele einzelne Betroffene oft nicht erfahrbaren Wandels:

-          Am 11.06.2009 war der bundesweite Kinostart des Filmes „Der Entsorgte Vater“, der die Speerspitze der medialen Dokumentation von Öffentlichkeitsarbeit zum Trennungsväter-Thema darstellt und der mit seiner zeitversetzten Übertragung in einer Kurzversion in arte am 10.11.2010 und mit seiner baldigen ungekürzten Ausstrahlung in der ARD am 28.06.2011 Langzeitwirkung hat.

-          Am 01.09.2009 trat das FamFG in Kraft, das Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familiensachen, das einige positive Veränderungen brachte, obwohl an seiner Konzeption deutlich mehr Mütterlobbyisten mitwirkten als Vätervertreter.

-          Und am 03.12.2009 zündete das Zaunegger-Urteil zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte und zwang die Bundesrepublik Deutschland zu Reformbemühungen, für die die Selbstheilungskräfte unseres Systems einfach nicht ausreichten.

Der § 12 des neuen FamFG regelt die Mitwirkung von Beiständen in familienrechtlichen Verfahren um Sorge und Umgang neu und übertrug den Richtern und Richterinnen die alleinige Entscheidung darüber, ob ein Beistand zuzulassen sei oder nicht.

Genau das wurde schon im Vorfeld gefürchtet und manche erwarteten das endgültige „Aus“ für Beistandstätigkeiten.

Ich selbst konnte seit dem 01.09.2009 eine deutliche Ausweitung meiner Beistandstätigkeit erfahren. Es gab auch völlig neue und für mich überraschende Signale. Z.B. erhielt ich nach meiner Anmeldung als Beistand von Richtern und Richterinnen, die ich selbst nie persönlich kennen gelernt hatte, Beschlüsse zu meiner Bestellung als Verfahrensbeteiligter und förmliche Ladungen zum Verfahrenstermin.

Dies führte dazu, dass ich in den letzten 20 Monaten bei über 60 Beistandsterminen viele Familiengerichte im deutschen Südwesten kennen lernen konnte.

Ich erlebte dabei überraschend große Offenheit, die deutlich mit diesem eingangs erwähnten Klima der Veränderung verknüpft ist.

Wenn wir auch erleben müssen, dass eindeutig strafrechtsrelevant gesetzwidrig handelnde Mütter von den Staatsanwaltschaften notorisch und mit rechtsbeugenden Begründungen straffrei gehalten werden und damit wie Kinder oder Behinderte als strafunmündig gewertet werden, sind die Familiengerichte inzwischen hin und wieder bereit, auch deutliche Worte gegen Machtmissbrauch von Müttern zu erlassen.

Die Verfahrenspraxis im familialen Kontext hat zwischen Gerichten und Rechtsanwaltschaft Gleise und Handlungsmuster herausgebildet, die in einem neuen Verständnis aufzubrechen beginnen. Konfrontation wird weniger gepflegt und immer wieder auch deutlich geächtet und gibt Raum für Deeskalation und Kooperation.

Beispiel 1:
Die Mutter verlässt unter Mitnahme der beiden Kinder die gemeinschaftliche Ehewohnung und zieht unter beengten Verhältnissen zu ihren Eltern in eine sozial schwierige Umgebung. Sie beantragt das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Rechtsanwalt des Vaters kontert seinerseits mit dem Antrag auf das ABR.

In dieser Situation findet der Vater zu uns zur Beratung.

Wohl wissend, dass im Machtgerangel um Sorgerechtsanteile bei dieser Konstellation die Mutter immer die besseren Karten auf der Hand hat, erläutere ich dem Vater die weiteren Möglichkeiten. Die Folge ist ein Schreiben des Vaters ans Familiengericht mit folgenden Sätzen:

„Restriktionen und Beschneidung von Elternrechten können nur erforderlich sein, wenn Boykottverhalten und hartnäckiger Dissens eines Elternteils der gemeinsam gelebten Elternschaft entgegen stehen.

In diesem Sinne will ich nicht in erster Linie eine Beschneidung von Rechten eines Elternteils, sondern die Unterstützung der Verwirklichung von gemeinsam gelebter Elternschaft durch die familiale Intervention.“

Die Qualität des Rechtsanwaltes zeigte sich darin, dass er selbst dieses Schreiben von seiner Kanzlei aus ans Familiengericht weiter reichte.

Damit ist ein Thema erwähnt, das ich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unberücksichtigt lassen muss: Die Möglichkeiten eines neuen Verhältnisses von Rechtsanwälten und Beiständen.

Natürlich hatten wir auch ein wenig Glück: Die neue Richterin fand Gefallen an der Haltung des Vaters und machte der Mutter klar, dass der Verbleib der Kinder bei ihr keine Selbstverständlichkeit sei. Sie schickte die Eltern in die Beratung.

Die richterlichen Hinweise führten dazu, dass die Mutter ihre starre Haltung aufgab und das jüngere Kind freiwillig zum Verbleib beim Vater weiter reichte.

Heute praktizieren die Eltern eine nahezu paritätische Betreuung bei Geschwistertrennung und viel gemeinsamer Zeit für die beiden Geschwister.

Dass unter dem Mantel des „Kindeswohls“ vorrangig das Mutterwohl umgesetzt wird und dass mütterzentrierte Sichtweisen Handlungen und Entscheidungen prägen, ist wohl der Hauptgrund für die Existenz des VAfK.

Im Einzelnen mehren sich aber richterliche Äußerungen und Entscheidungen, die die Bereitschaft erkennen lassen, eine grundsätzliche und pauschale Bevorzugung der Mutter nicht mehr zur Richtschnur der eigenen Entscheidungen zu machen.

Beispiel 2:
Wenn eine Richterin eine allzu eifrige Anwältin der Mutter, die ihre überzogenen Forderungen rührselig begründet, mit der Äußerung: „Frau Anwältin, jetzt werden Sie nicht kindisch!“ zurecht weist, ist schon zu spüren, dass eine grundsätzliche Empathie für die Mutter eine Veränderung erfahren hat.

Gegen den Antrag der Mutter beschließt die Richterin dann auch das vom Vater gewünschte Umgangsvolumen, etabliert eine Bringregelung und festigt das Ergebnis mit obligatorischen Ordnungsmitteln.

Die Beschwerde der Mutter wird vom OLG mit einer Empfehlung zur Rücknahme der Beschwerde wegen Erfolglosigkeit beantwortet.

Beispiel 3:
Im Fall eines nicht ehelichen Vaters aus unserer Gruppe hatte das Familiengericht einer umgangsboykottierenden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem OLG bekam die Mutter das ABR wieder zurück, allerdings mit durch einen Vergleich geregelten Auflagen zum Umgang.

Der fortgesetzte Verstoß der Mutter gegen diese Auflagen wurde danach vom Familiengericht ausgesessen. Richterausfälle trugen zur Verschleppung bei.

Als nach über 2 Jahren die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen drohte, zog die Mutter in einer Nacht- und Nebelaktion um, ohne den neuen Aufenthaltsort mitzuteilen.

Der Vater konnte diesen schließlich ermitteln und stellte einen Strafantrag nach § 235 StGB, Kindesentziehung mit List, der – wie alle anderen begründeten Anträge wegen desselben Deliktes – von der Staatsanwaltschaft zurück gewiesen wurde, was immer wieder rechtsbeugenden Hintergrund hat.

Das nach dem Umzug der Mutter neu zuständige Amtsgericht ist jetzt endlich bereit, klarer zu handeln und kündigt einen Beschluss an, dessen Wirksamkeit es von der Bereitschaft der Mutter abhängig macht, innerhalb von 14 Tagen einem Begleiteten Umgang zuzustimmen. Im angekündigten Beschluss steht unter anderem:

 „Es wird angeordnet, dass zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes unmittelbarer Zwang gegen die Antragsgegnerin angewendet werden kann.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Das Familiengericht gibt der Antragsgegnerin erneut aber auch letztmalig Gelegenheit, freiwillig bei einem betreuten Umgang mitzuwirken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Mitwirkung unzumutbar machen könnten.“

Das Gericht übersendet diese Verfügung auch an das Jugendamt und verpflichtet dieses mit folgendem Satz:

„Um dem Verfahren Nachdruck zu geben, wird ferner gebeten, die der Antragsgegnerin gesetzte 2-Wochen-Frist zu beachten und spätestens nach deren Ablauf unmittelbar Mitteilung zu machen.“

Soweit der Stand heute.

Beispiel 4:
Im Fall eines nicht ehelichen, aber sorgeberechtigten Vaters eines dreijährigen Kindes machte der Richter gegen alle anderen Verfahrensbeteiligten – inclusive dem Jugendamt – und ohne rechtsanwaltliche Vertretung des Vaters einen Vergleichsvorschlag mit folgendem § 1:

„Die Eltern sind sich einig, dass der gewöhnliche Aufenthalt / Lebensmittelpunkt ihres Kindes vorläufig, bis auf weiteres, bis zur Klärung im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens beim Vater ist.“

Diese Lösung hat in Fachkreisen hier im Raum einiges an Aufsehen erregt.

Mit dem Vater zusammen erarbeitete ich einen „Verhaltenskodex im Rahmen der Umgangsregelung“, die der Richter wie folgt in den Vergleichsvorschlag übernahm:

„§ 5 – Die Eltern machen sich die vom Vater vorgeschlagene Vereinbarung (Anlage 3.1, Ziffer 1 – einschließlich Ziffer 6 zu eigen.“

Damit wird die Vorgehensweise des Vaters richterlich gewürdigt.

Es kann aber wohl nicht sein, was nicht sein darf.

Nach heftigen Widerständen der gegnerischen Anwältin, der Vertreterin des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der Familienhilfe gegen diese dann auch wirksam gewordene Lösung und nach einem mehr als einjährigen Kampf gegen alle diese Widerstände – was immer wieder ungeheuerliche Dimensionen angenommen hatte - konnten wir eine Beruhigung erreichen.

Die Entwicklung konnten wir so weit beeinflussen, dass nach vielen Irrungen über Strafanträge und andere Widrigkeiten beide Eltern inzwischen eine Kommunikationsbasis gefunden haben, ohne Hilfe der Institutionen eine Vereinbarung zur paritätischen Betreuung erstellten und diese vor wenigen Tagen vor dem Familiengericht in einem 10-Minuten-Termin bestätigen ließen.

Damit wurde ein Fall abgeschlossen, der üblicherweise damit eingeleitet wird, dass die Mutter mit dem Kind ins Frauenhaus geht und der damit endet, dass das Kind den Vater und dieser sein Kind verliert. Da der Vater rechtzeitig zu uns kam und wir dem Vater glaubhaft vermitteln konnten, was ihm droht (was er zunächst nicht glauben konnte), war er der Mutter immer mindestens einen Schritt voraus. Heute weiß er, dass die Realität unsere düstere Vision von damals noch übertroffen hat.

Beispiel 5:
Ein Vater, der zum Umgang 600 km anreisen muss, ist mit einer Mutter konfrontiert, die den Umgang auf jede nur erdenkliche Art behindert und ihre eigenen Befindlichkeiten und Diktate zur Bedingung von Umgang macht. Sie akzeptiert die Begleitperson des Vaters aus unserer Gruppe nicht und konstruiert einen gewaltsamen Kontext.

Der Richter reagiert mit einem Hinweis:

Das Gericht teilt den Beteiligten mit, dass die Vereinbarung vom 17.2.2011 ein Vollstreckungstitel darstellen dürfte, nachdem die Vereinbarung auch gerichtlich gebilligt wurde.

Das Gericht teilt weiter mit, dass der Antragsteller nach Erinnerung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er zur eigenen Sicherheit derzeit einen Umgangskontakt nicht ohne einen Zeugen durchführen wird. Dem hat die Mutter des Kindes nicht widersprochen.“

Beispiel 6:
In einem seit Jahren andauernden spektakulären Trennungskonflikt, der auch schon einmal die Medien beschäftigte, wurde die Gewalt ausübende Mutter notorisch von allen Professionen gedeckt. Die Familienhilfe hatte seit über 5 Jahren allein die Funktion, einer prekären Mutter den Kinderbesitz zu garantieren und dadurch sich selbst den Erhalt der Einnahmequelle.

Wir nahmen uns des Falles intensiver an und agierten maßvoll moderat, aber bestimmt.

Inzwischen hat sich die Situation grundlegend verändert. Zum ersten Mal erhob sich der Richter von seinem Platz und warnte die Mutter deutlich vor der Absicht, sich durch Wegzug zu entziehen.

Ich zitiere aus dem neuen Gutachten, das von drei involvierten Sachverständigen unterzeichnet ist:

„Wir sprechen uns dafür aus, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.“

Außerdem wird vorgeschlagen, dem Vater eine Familienhilfe zur Seite zu stellen.

Damit sind die Bedingungen für diesen Trennungsfall nach 6 Jahren grundlegend verändert.

Alle bisher zitierten Belege dokumentieren eine für mich deutlich spürbare Veränderung.

Diese macht auch Raum für neue Lösungswege, die Bereitschaft, etwas umzusetzen, was bisher im Bereich eines Familiengerichtes noch nie gemacht wurde.

Beispiel 7:
Ein verheirateter Vater kommt zu mir, nachdem er ein erstes niederschmetterndes gemeinsames Gespräch beim Jugendamt hinter sich hat. Die Mutter will mit den beiden Kindern im Vorschulalter 400 km weit weg zu einem neuen Partner ziehen, um dort ihren Traum von einer neuen Familienkonstellation umzusetzen.

Es zeigt sich die Bereitschaft der Professionen, dies – wie üblich – für angemessen zu halten.

Nach intensivem Coaching des Vaters und dessen Umprogrammierung weg vom Wunsch nach Erhalt der Beziehung hin zur alleinigen Orientierung auf die Kinder liefen die weiteren Gespräche vor dem Jugendamt schon bedeutend weniger frustrierend für den Vater.

In der Verhandlung konnte ich den Richter für meine systemische Sicht der Abläufe gewinnen:

Es kann nicht sein, dass die einseitige Aufkündigung der ehelichen Solidarität durch die Mutter, dass ihre Absicht des Bruches aller Kontinuitäten für die Kinder – außer der Bindung dieser an sich selbst -, dass die egoistische Umsetzung eines neuen Lebenstraumes der Mutter dazu führt, dass die Kinder als Umzugsgut in ein neues ungewisses Abenteuer mitgenommen werden und alle Nachteile einem von allen Ereignissen überraschten Vater überlassen bleiben.

Ich empfehle eine Mediation mit einem gemischten Doppel als Mediatoren mit dem Ziel, in beiden Eltern die Empathie für den jeweils anderen Elternteil zu wecken, bei dem die Kinder nicht bleiben werden.

Sollte auch das keine von den Eltern selbst gefundene Lösung erbringen, müsste ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Der Vorschlag wird umgesetzt.

Ab der zweiten Mediationssitzung finden die Eltern zu einer ungewöhnlichen Übergangsregelung:

Sie praktizieren in der Ehewohnung (inzwischen mit getrennten Schlafzimmern) ein 50:50-Betreuungsmodell, das erfordert, dass der gerade nicht betreuende Elternteil morgens um 6 Uhr die Wohnung verlässt und diese nicht vor 20 Uhr wieder betreten darf.

Als klar wird, dass die Situation in dieser Lösung verhärtet und dass keine Regelung für die Zukunft gefunden werden kann, wird das Gutachten in Auftrag gegeben.

Der Sachverständige beschreibt zwei Elternteile mit gleicher Eignung zur Erziehung und gleichwertige Bindungen der Kinder an beide Eltern.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Mutter nach der Geburt jeweils eine gewisse Zeit beruflich pausierte.

Daraus leitet der Sachverständige einen Betreuungsvorteil ab, den er zur Grundlage seiner Empfehlung macht, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Damit war der Fall wie üblich entschieden.

In der darauf folgenden Verhandlung hatte der Sachverständige die Gelegenheit, seine Bewertung ausführlich darzustellen.

Obwohl, oder vielleicht auch weil er diesen Betreuungsvorteil der Mutter bei Wegfall der weiteren Hauptbetreuung durch sie zur Quelle eines Traumas für die Kinder hoch stilisierte, war der Richter nicht überzeugt und fragte mich nach einem Antrag von Seiten des Vaters auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ich machte klar, dass ich keinen Eingriff in die Elternautonomie wünsche – auch nicht zu Gunsten des Vaters.

Drei Wochen später traf der Beschluss ein:

„Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wird zurückgewiesen.“

Die Mutter hat inzwischen Berufung gegen den der Empfehlung des Sachverständigen widersprechenden Beschluss eingelegt.

Zusatz am 05.06.2011:

Der Anwalt der Mutter für das Beschwerdeverfahren beim OLG ist zur Zeit mit mir dabei, eben dieses gerichtliche Verfahren über eine Einigung überflüssig zu machen. Es kristallisiert sich heraus, dass die Kinder beim Vater bleiben werden. Zur Zeit werden die Bedingungen geregelt, wie die Mutter über 400 km Entfernung trotzdem noch Mutter bleiben kann.

Damit hätte ein akuter Fall nach über einem Jahr beständiger Begleitung einen zumindest vorläufigen positiven Abschluss gefunden.

Beispiel 8:
In einem Trennungsfall mit zwei Kindern zwischen 9 und 12 Jahren gibt es ebenfalls große Probleme beim Umgang. Die Mutter kann sich mit der Bedeutung des Vaters für die Kinder nicht abfinden und stilisiert alle Aktivitäten des Vaters zur unzumutbaren Gefahr.

Nach immer schwieriger werdenden Bedingungen für den Umgang kommen die ersten Boykottaktionen. Die Mutter gewinnt die Kinder zur aktiven Mitwirkung beim Umgangsboykott. Dies führt so weit, dass die neue Partnerin des Vaters des Missbrauchs bezichtigt wird und dass die Tochter erklärt, sie würde sich umbringen, wenn sie zum Vater gehen müsste.

Es kommt zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht mit prominenter Besetzung, inclusive Gutachter. Der Vater begründet den Bedarf meiner Anwesenheit zusätzlich zur Vertretung durch einen Anwalt mit dem besonderen psychopädagogischen und psychosozialen Gehalt des Konfliktes. Zu den vorhandenen sieben Stühlen wird für mich der achte besorgt. Die Mutter beantragt die Aussetzung des Umgangs für die nächsten Jahre, was auch von allen angesichts der Lage befürwortet wird.

Ich erkläre, dass nach der zunehmenden Ausgrenzung des Vaters das einzige Ergebnis dieser hoch kompetenten Runde von Profis nicht allein sein kann, dass der Umgang ausgesetzt wird und schlage ein mediatives Setting vor, das der Schwere des Konfliktes Rechnung trägt. Jedes Elternteil bringt einen Mediator seines Vertrauens mit und die Mediation wird geführt vom Leiter der örtlichen Psychologischen Beratungsstelle. Damit wird die Kommunikation der Eltern nicht nur geführt, sondern auch mehrstufig gefiltert. Am Ende der 4-stündigen Verhandlung gibt der Richter zu verstehen, dass er diesen Vorschlag präferiert, was auch in einer Vereinbarung umgesetzt wird.

Heute gibt es zwar immer noch keinen Umgang, aber die Eltern sind weiter über die Beratungsstelle im Gespräch, was ohne den speziellen mediativen Ansatz, der in dieser Form in diesem Gerichtsbezirk neu war, nicht möglich gewesen wäre.

Beispiel 9:
In einem weiteren Fall mit promovierten Eltern und einer etwa 10-jährigen Tochter im Kreuzfeuer des Elternkonfliktes kommt es nach einigen Jahren zu einer Verhandlung, an der ich als Beistand des Vaters teilnehme.

Die Vertreterin des Jugendamtes gibt einen Überblick über den auf hohem Level geführten Elternstreit und spricht die Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 1666 (Kindeswohlgefährdung) an, wenn sich die Eltern nicht endlich darüber klar werden, dass eine Deeskalation stattfinden muss.

Zur Konfliktentschärfung wurde der Mutter schon vor zwei Jahren das Alleinige Sorgerecht zugewiesen, was den Konflikt aber nicht befriedet, sondern eher eskaliert hat, weil die Mutter ihre Macht zur penetranten Gängelung des Vaters missbraucht.

Durch den Hinweis des Jugendamtes auf eine Maßnahme nach § 1666 war eine Atmosphäre geschaffen, die eine neue Anstrengung zur Konfliktbewältigung möglich machte.

Ich erläutere dem Vorsitzenden, dass ich der Ansicht wäre, in diesem Verfahren könnte man eine Person brauchen, die bis jetzt nicht institutionalisiert sei.

Sie müsse folgende Kompetenzen in sich vereinen:

Eine Umgangspflegschaft inclusive dem damit verbundenen Aufenthaltsbestimmungsrechtsanteil mit den Aufgaben einer Verfahrenspflegschaft und dem Aufgabenfeld eines interventionistisch arbeitenden Sachverständigen, der die Eltern auf ihre Ressourcen hinweist und am Ende einen detaillierten Bericht abgibt.

Mein Impuls interessiert den Anwalt der Mutter, der mich zu einer eingehenderen Erläuterung auffordert. Da beide Eltern in der gutachterlichen Begleitung eine Chance sehen, in ihren jeweiligen Schuldzuweisungen an den anderen Elternteil bestätigt zu werden, gelingt es, eine solche Person als Hilfe zur Konfliktbewältigung zu installieren. Da es aus der Geschichte des Elternkonfliktes auch eine von beiden Eltern akzeptierte Beraterin gibt, war auch eine Projektion auf eine mögliche Zielperson möglich.

In einer Vereinbarung wurde das Aufgabenfeld dieser Person beschrieben und die Eltern einigten sich auch über deren private Finanzierung.

Damit war zum ersten Mal eine Hilfe installiert, die dem sehr nahe kommt, was wir aus den Erfahrungen des VAfK heraus als „KOOPERATIONSMANAGER“ vorschlagen.

Die Hilfemaßnahme ist inzwischen abgeschlossen, der Bericht liegt vor und wird demnächst zu einer weiteren Verhandlung vor dem Familiengericht führen.

Die letzten drei Beispiele machen deutlich, dass das etablierte Arsenal an Hilfen nicht ausreicht, um den Herausforderungen der Realitäten in der familialen Intervention gerecht zu werden.

Es bedarf neuer Impulse, die auch mutig in die Tat umgesetzt werden müssen.

Beistände sind dabei ideale Katalysatoren. Sie sind in den Verfahren selten und für viele Professionen neu. In dieser Funktion erwartet man von ihnen auch neue Impulse, die zur Zeit auch erstaunlich bereitwillig aufgenommen werden.

Der Ausbildung von Beiständen im VAfK kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Wir können aktiv konstruktiv in die Verfahren eingreifen und damit Entwicklungen beschleunigen, wenn es uns gelingt, in den Regionen erfahrene Berater des VAfK zu fähigen Beiständen weiter zu bilden und auch als kompetente Partner der Professionen zu installieren.

Von manchen Gegenanwälten wird eine solche Möglichkeit als Gefahr erkannt.

Beispiel 10:
In einem Fall, in dem ich vor dem ersten Verhandlungstermin vom Richter noch nicht per Beschluss als Beistand zugelassen wurde, kam es zu Beginn des Termines zur Erörterung über meine Zulassung nach § 12 FamFG. Der Gegenanwalt sprach sich vehement gegen meine Zulassung aus und führte als Grund die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens an.

Der Richter hörte beide Seiten, unterbrach die Sitzung und erließ nach Rückkehr den Beschluss über meine Zulassung.

Der Gegenanwalt legte Beschwerde ein und ließ die weitere Fortführung des Termines damit platzen.

Das OLG bestätigte meine Zulassung, worauf sich der Gegenanwalt mit einer umfangreichen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wandte.

Tenor der 17-seitigen Beschwerde:

-          Ich sei als Interessenvertreter vom „Väteraufbruch für Kinder“ als Beistand nicht geeignet

-          Alle Professionen seien extra in ihrer Rolle als Verfahrensbeteiligte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese besondere Verpflichtung sei im § 12 FamFG nicht geregelt

Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, worauf der Gegenanwalt eine Beschwerde beim EGMR in Straßburg ankündigte, die dann aber doch nicht erfolgte.

Damit können wir unsere Chance nutzen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.